Versicherungsmaklerbüro Sochor

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler)
Thomas Sochor Versicherungsmakler u. Versicherungsberatungs GmbH
(im Folgenden „der Versicherungsmakler“)
AGB als PDF herunterladen

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder
dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer),
Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden
andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei
ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden
und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis
zwischen ihm und dem Versicherungsmakler, sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden
Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart,
örtlich auf Österreich beschränkt.

(4) Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem
Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge
diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generellen Bestandteile des Vertrages
automatisch ab.

§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu
erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur
Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden
sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder
unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen
Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den
jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass
die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit
Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des
entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen
ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(2) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl
einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die
Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des
Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen
Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte
Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der
Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen
erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler
von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein
können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und
unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den
Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.

(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere
ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung der Versicherungssummen
notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(4) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden
machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler
unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der
Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen
sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines
Vertragsanbots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmakler abgeleitet werden. Für den
Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der
Versicherungsmakler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der
Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu
richten.

(6) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle
durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies
gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag
noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(8) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen
Schadens zu verständigen.

(9) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des
Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

(10) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten
Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekannt zu geben. Den
Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit alles erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die
Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheiten be-/verhindert werden könnte.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene
Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannte Adresse übermittelt werden.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch
unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren
gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur
dann, wenn er dies verschuldet hat.

§ 5 Vergütung

OPTIONAL (sofern vereinbart)
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen
einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer
Kombination aus Provision, sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10c Standesregeln für
Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem
zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits
abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit a Standesregeln für
Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll,
welches dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.

(2) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies
vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines
Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden in
der Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem
bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt.

§ 6 Urheberrechte

(1) Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich
für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept,
insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche
Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Versicherungsmaklers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der
Versicherungsmakler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile
davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.

(2) Verwendet der Versicherungskunde Versicherungskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere
bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten
Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet
der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der
Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten
Versicherungsvertrages eingenommen hätte.

§ 7 Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu
Konsumenten:
(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im
Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall
ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen
positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz
haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn.

(2) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der
oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch
innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.

§ 8 Verschwiegenheit

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung
zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten und dem
Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden
oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den
Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsmakler in
Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet,
diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision
oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere
Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der
Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen
Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine
Mitarbeiter.

(3) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO,
Datenschutzgesetz), sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom
Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 9 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner
Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von
seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen 14 Tagen Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser
Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht
erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die
Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 10 Beendigung der Vertretung / Geschäftsbeziehung

(1) Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, mittels
eingeschriebenen Briefes beendet werden (“ordentliche Kündigung”). Für Konsumenten reicht als
Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die
Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven
Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüchen des Versicherungsmakler.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein
oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem
solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit
Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte
des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem
anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes
Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung
des Konsumenten liegt.

(3) Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Sitz des Versicherungsmakler befindet.

(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.

(5) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern,
Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt
werden.

(6) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder
des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den
Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen.

Fassung 4/2023 vom 26/07/2023